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Korrekte Rechnungen: Ein Minenfeld


Tätigen Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Umsätze, müssen Sie in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer offen ausweisen und an das Finanzamt abführen. Auf der anderen Seite erhalten Sie die Ihnen selbst für Ihr Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück (Vorsteuerabzug). Diesen Vorsteuerabzug gibt es allerdings nur, wenn die Rechnung, die Sie erhalten haben, auch korrekt ist und alle formalen sowie materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Daß mit diesem Thema nicht zu spaßen ist, beweist ein Urteil des BFH (Az. V R 15/07).

Im konkreten Fall ging es um eine fehlerhafte Anschrift des leistenden Unternehmers. Die Richter stellten eindeutig klar, daß der Vorsteuerabzug erst "bei Vorlage einer Rechnung mit der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers" möglich ist. Nur dann könne das Finanzamt überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat. Das gilt den Richtern zufolge selbst dann, wenn die Beamten die korrekte Adresse selbst ermitteln könnten.

Beachten Sie: Zur Anschrift gehört stets der vollständige Name und die vollständige Adresse zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Im Zweifel sollten Sie sich immer vergewissern, daß die Angaben des leistenden Unternehmers noch stimmen. Sollten einzelne Rechnungsangaben trotz Ihrer gründlichen Überprüfung falsch sein, kann dem BFH zufolge "im Billigkeitsverfahren gleichwohl ausnahmsweise ein Vorsteuerabzug ... in Betracht kommen". Hierzu müßten Sie einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuer aus Billigkeitsgründen stellen und genau darlegen, welche Maßnahmen Sie ergriffen haben, um sich von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.