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Keine phasengleiche Aktivierung einer Dividendenforderung

Einführung
Kapitalgesellschaften dürfen Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung einer Tochtergesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren.

Entscheidung
Eine Mutter-GmbH hat zum 31.12.1989 einen Dividendenanspruch gegenüber der Tochter-GmbH aktiviert. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22.12.1989 hatten die Gesellschafter beschlossen, dass „der sich zum 31.12.1989 ergebende Bilanzgewinn an dem auf die Bilanzfeststellung folgenden Tag ausgeschüttet wird, und zwar in der Höhe, in der die Ausschüttung aus dem körperschaftsteuerlichen Eigenkapital ... möglich ist".

Der BFH hat entschieden, dass in diesem Fall eine phasengleiche Aktivierung der Dividendenforderung nicht in Frage kommt, da ein Gewinnverwendungsbeschluss der Tochter-GmbH, der zur rechtlichen Entstehung einer Dividendenforderung der Mutter-GmbH geführt haben könnte, nicht vorlag.

Konsequenz
Nur in seltenen Fällen ist eine vorzeitige phasengleiche Aktivierung von Dividendenforderungen möglich. Am Bilanzstichtag kann eine Dividendenforderung nur insoweit entstanden sein, als ein Gewinn der Tochtergesellschaft auszuweisen und der mindestens ausschüttungsfähige Gewinn bekannt ist. Des Weiteren muss objektiv nachgewiesen sein, dass die Gesellschafter der Tochtergesellschaft am Bilanzstichtag endgültig entschlossen waren, künftig eine bestimmte Gewinnverwendung zu beschließen. Das bedeutet auch, dass sich die Ausschüttungsabsicht auf einen genau bezifferten Betrag bezieht.