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Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen müssen deren steuerliche Pflichten erfüllen. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln gezahlt werden, die sie verwalten. Sie haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH bei der Inanspruchnahme als Haftender nicht damit entlasten kann, dass er sich nicht um die Buchführung und die steuerlichen Angelegenheiten gekümmert habe.

Im Streitfall hatte der Geschäftsführer die Pflicht, sich um die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zu kümmern. Er hatte vor allem dafür zu sorgen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht und die Umsatzsteuer jeweils fristgerecht gezahlt wurden. Eine Aufgabenteilung zwischen den beiden Geschäftsführern dahingehend, dass nur einer von beiden für die Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen zuständig sein sollte, ergab sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus den mit den Geschäftsführern getroffenen Absprachen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass die Mitgesellschafterin die Buchführung erledigt habe, kann den Gesellschafter-Geschäftsführer im Haftungsverfahren nicht entlasten.