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Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH

Für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers als Sonderausgaben war bis einschließlich 2007 entscheidend, ob z.B. bei einer Pensionszusage der GmbH die Altersversorgung ganz oder teilweise durch eigene Beiträge aufgebaut wurde. Führte diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass das der Fall ist, ergab sich für den Gesellschafter-Geschäftsführer ggf. ein höherer Sonderausgabenabzug. Ab 2008 ist das zuungunsten der Betroffenen geändert worden. Auch für Arbeitnehmer, die

wird im Rahmen der Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen für die sog. Basisversorgung der Höchstbetrag von 20.000 EUR (Ledige) bzw. 40.000 EUR (Ehegatten) stets um einen fiktiven Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung gekürzt. Der maximale Kürzungsbetrag beträgt für 2008 10.746 EUR (= 19,9 % von 54.000 EUR).

Hinweis: Nichts geändert hat sich an der sog. Günstigerprüfung. Hierbei werden die abziehbaren Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen aufgrund einer Übergangsregelung alternativ nach dem bis einschließlich 2004 geltenden Recht ermittelt. Bei dieser Prüfung kommt es nach wie vor darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge erworben hat. Dann wird der Vorwegabzug von 3.068 EUR (Ledige) bzw. 6.136 EUR (Verheiratete) um 16 % des Bruttoarbeitslohns gekürzt.

Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich geregelt, in welchen Fällen die Finanzämter diese Kürzung vornehmen sollen.