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BFH kippt Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Reisekosten

In einer Aufsehen erregenden Entscheidung hat der große Senat des BFH seine langjährige Rechtsprechung zu gemischt (beruflich und privat) veranlassten Aufwendungen geändert und Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.

Sachverhalt

Im Streitfall hat ein EDV-Controller eine Computermesse in Las Vegas besucht. Er flog bereits am Freitag, obwohl die Messe erst am Montag begann. Die Messe endete am Donnerstag, der Kläger kehrte 2 Tage später nach Deutschland zurück.

Hatte der BFH früher noch entschieden, dass eine Reise nur insgesamt und als Einheit zu beurteilen sei, vertritt der große Senat nunmehr eine „veranlassungsbezogene" Sichtweise. Einzelne Teile einer Reise können also unterschiedlich beruflich oder privat „veranlasst" und die Aufwendungen in Folge dessen entsprechend der zeitlichen Anteile aufzuteilen sein. Hinsichtlich der Abziehbarkeit der Reisekosten als Werbekosten bzw. als Betriebskosten kann somit wie folgt differenziert werden:

Ein Abzug der Aufwendungen scheidet vollständig aus, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (also etwa bei einer Reise, die zugleich beruflich und privat motiviert ist) so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.

Lassen sich jedoch die beruflich veranlassten Zeitanteile eines gemischt veranlassten Reiseaufenthalts ermitteln und sind diese nicht von untergeordneter Bedeutung, kommt ein teilweiser Abzug der beruflich veranlassten Reisekosten in Betracht.

Ein vollständiger Abzug sämtlicher Reisekosten aus Anlass einer gemischten Reise kommt nur dann in Betracht, wenn der privat veranlasste Teil der Reise seinem Gewicht nach völlig in den Hintergrund tritt und deshalb ganz von einer Aufteilung abzusehen ist.

Die Entscheidung darf jedoch nicht als „Freibrief" angesehen werden, dass mit Urlaub kombinierte Dienstreisen nun in jedem Fall absetzbar sind. Es ist dringend zu empfehlen, entsprechende Sachverhalte künftig besonders gut mit Belegen zu dokumentieren, so dass eine berufliche und private Veranlassung ersichtlich getrennt werden kann.

Ob die Entscheidung des großen Senats auch Auswirkungen auf andere Sachverhalte mit gemischter Veranlassung haben wird, kann noch nicht abgeschätzt werden. Auch in Zukunft werden aber auch Aufwendungen, die in bloß mittelbarem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen (z.B. Repräsentationsaufwendungen wie der Nadelstreifenanzug des Managers) nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung bleiben.