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Einlage an Komplementär-GmbH als Darlehen an die vom Zahlenden beherrschte GmbH & Co. KG unwirksam

Die Zahlung von Einlagen an eine Komplementär-GmbH zum Zweck der Darlehensgewährung an die vom Inferenten beherrschte GmbH & Co. KG ist unwirksam (BGH, Urteil v. 10.12.2007 - II ZR 180/06). Mit dieser Begründung hat der BGH zwei Gesellschafterinnen einer GmbH zur erneuten Einzahlung ihrer Stammeinlage verurteilt. Sie hatten ihre Stammeinlage zunächst bar an den Geschäftsführer der GmbH geleistet. Wenige Tage später wurde dieser Betrag als "Darlehen" dem Konto der KG gutgeschrieben. Der Einlageschuldner einer GmbH leiste - so der BGH - unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts, wenn der eingezahlte Betrag umgehend als Darlehen an ihn oder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zurückfließt. Soweit nach der Rechtsprechung den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG der Zugriff auf deren Vermögen in entsprechender Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG verwehrt sei, betreffe das lediglich den Aspekt der Kapitalerhaltung, der einen - hier nicht vorliegenden - ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraussetze.